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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG)
§ 6 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.