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Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ZLBBLehrV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ZLBBLehrV

Ausfertigungsdatum: 17.09.2026

Vollzitat:

"Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 17. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 271)"

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++)

Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 132a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist:
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (GMBl 2018 S. 662) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter.
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§ 2 Anwendungsbestimmung; Abrechnungszeitraum

(1) Diese Verordnung ist erstmals mit Beginn des auf den 24. September 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.
(2) Abrechnungszeitraum ist das Studienjahr. Das Studienjahr beginnt am Zentralen Lehrbereich am 1. Oktober eines Jahres und endet im darauffolgenden Jahr mit Ablauf des 30. September.
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§ 3 Vorbereitungsdienstverordnungen; gleichstehende Prüfungen

(1) Folgende Vorbereitungsdienstverordnungen sind am Zentralen Lehrbereich einschlägig:
1.
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes,
2.
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei,
3.
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –,
4.
die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes,
5.
die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes,
6.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes und
7.
die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
(2) Den laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen stehen gleich:
1.
in Verwaltungsvorschriften geregelte Prüfungen zum Aufstieg durch fachspezifische Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung sowie
2.
Prüfungen nach der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung der anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik), die den Lehrgang „Andere Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes (Verwendungsbereich Informationstechnik)“ absolviert haben.
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§ 4 Dienstaufgaben

(1) Zu den Dienstaufgaben des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals gehören sämtliche Tätigkeiten in Lehre und anwendungsbezogener Forschung, die mit dem wissenschaftlichen Lehrbetrieb zusammenhängen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
1.
die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums und von weiteren Bildungsmaßnahmen am Zentralen Lehrbereich jeweils einschließlich der Vor- und Nachbereitung, der Erstellung persönlicher Lehrmaterialien und der Übernahme von Vertretungen,
2.
das Erstellen von studienbegleitenden Leistungstests mit Lösungsskizzen, einschließlich der Mitwirkung bei der Überarbeitung bereits erstellter Leistungstests, sowie das Korrigieren von studienbegleitenden Leistungstests,
3.
die Durchführung von Modulprüfungen sowie entsprechender Teilprüfungen,
4.
der Entwurf von Modulprüfungs-, Zwischenprüfungs- oder Abschlussprüfungsklausuren mit Lösungsskizzen,
5.
der Einsatz als Prüfungskommissionsmitglied bei laufbahnrechtlichen Prüfungen, einschließlich der damit verbundenen Prüfungs- und Korrekturleistungen,
6.
der Einsatz in mündlichen Auswahlverfahren,
7.
der Einsatz als Aufsicht in Klausuren,
8.
die Vergabe, Betreuung und Bewertung von Diplom-, Bachelor-, Master- oder vergleichbaren Studienabschlussarbeiten, einschließlich der mündlichen Prüfungsanteile,
9.
die veranstaltungsbegleitende fachliche Beratung der Studierenden,
10.
die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre,
11.
die Weiterentwicklung der Studienpläne und Modulhandbücher,
12.
die Erstellung, Aktualisierung und Erweiterung des Angebots an digitalen sowie sonstigen Lehr- und Lernmaterialien,
13.
die Betreuung der Lehrbeauftragten,
14.
die Tätigkeit im Rahmen von Mentoren- und Mentee-Programmen,
15.
die Teilnahme an Dienstbesprechungen sowie die Vornahme von Verwaltungstätigkeiten im Kontext der Lehre und Lehrverwaltung,
16.
die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule,
17.
die Teilnahme an Veranstaltungen und sonstigen Praxiseinsätzen zur eigenen dienstlichen Fortbildung,
18.
die Erstellung von Gutachten und die Ausführung von Sonderaufträgen sowie die Mitarbeit in Projekten, die im Kontext zum Berufsbild und zur Expertise des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals stehen,
19.
die Wahrnehmung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
20.
Lehrtätigkeiten im Bereich der Fortbildung und Weiterbildung und
21.
die fachliche Betreuung sowie die Nutzung von grundlegender IT-Infrastruktur, soweit diese Grundfertigkeiten betreffen und für die Durchführung der Lehre unmittelbar erforderlich sind.
(2) Die Jahreslehrverpflichtung nach § 3 Absatz 1 und 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben zu erfüllen.
(3) Die Lehrenden haben bei der Abrechnung ihres Deputats mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst die Angabe anrechenbarer Leistungen sowie deren gewissenhafte Prüfung und die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben.
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§ 5 Überwachung, Anwendung und Auslegung der Regelungen über die Jahreslehrverpflichtung

(1) Die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs überwacht die Einhaltung der Regelungen der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung sowie dieser Verordnung, soweit die Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Anwendung der Vorschriften zur Jahreslehrverpflichtung. Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere verantwortlich für
1.
die Anrechnung von Lehrveranstaltungsstunden,
2.
die Anrechnung von Leistungen zur Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen,
3.
die Gewährung von Ermäßigungen,
4.
die Anrechnung von Sonderaufträgen und
5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Anrechnungen im Einzelfall.
(2) Über Ermäßigungen und Anrechnungen, die die Dekanin oder den Dekan des Zentralen Lehrbereichs betreffen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
(3) Ermäßigungen und Anrechnungen nach den §§ 7 bis 10 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung auf die Jahreslehrverpflichtung eines einzelnen Lehrenden dürfen insgesamt 100 Prozent nicht übersteigen. Im Übrigen gilt § 7.
(4) Dienstliche Tätigkeiten einer oder eines Lehrenden bei einem Fachbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung können nur übernommen und auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet werden, soweit die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs dies zuvor genehmigt hat. Die Gewährleistung des geregelten Lehrbetriebs am Zentralen Lehrbereich hat Vorrang. Es gelten die Anrechnungsregelungen dieser Verordnung.
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§ 6 Ausführung der Anrechnungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten nach der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung

(1) Die Erstellung digitaler audiovisueller oder digitaler interaktiver Lehrformate nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung, die dem Zentralen Lehrbereich zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, wird auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet, wenn
1.
das jeweilige Lehrformat als Zusatzangebot außerhalb der vorgeschriebenen curricularen Lehrveranstaltungen konzipiert ist oder
2.
das konzipierte Lehrformat innerhalb einer curricularen Lehrveranstaltung eine nicht unerhebliche Eigenleistung der das Lehrformat einsetzenden Lehrperson erfordert.
Die Anrechnungen nach Satz 1 sind auf 3 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich begrenzt (§ 4 Absatz 4 Satz 2 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung). Über die Anrechnung im Einzelfall entscheidet die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs. Die Anrechnung kann nur einmalig bei der Erstellung der Lehrformate nach Satz 1 erfolgen. Für die Erstellung des Lehrformats nach Satz 1 kann entsprechend der vorgesehenen zeitlichen Nutzungsdauer des jeweilig erstellten Lehrformats nicht mehr angerechnet werden als das Doppelte einer Präsenzveranstaltung mit vergleichbarer zeitlicher Dauer.
(2) IT-Anwendungen werden nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung als Modulprüfungen angerechnet.
(3) Die Korrektur von Probeklausuren, die im Zusammenhang mit der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen angeboten werden, werden grundsätzlich mit 0,1 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet.
(4) Die in den Absätzen 5 bis 7 geregelten Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung werden am Zentralen Lehrbereich festgelegt.
(5) Die Korrektur von Prüfungsklausuren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung, die einer Zwischen- oder Laufbahnprüfung entsprechen, ist aufgrund des erhöhten Aufwands mit 0,125 Lehrveranstaltungsstunden je Bearbeiterstunde und Klausur anzurechnen. Dies gilt auch für Modulprüfungen als Teil der Laufbahnprüfung.
(6) Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung ist die Korrektur und Betreuung von Diplom- und Bachelorarbeiten auf maximal 15 Lehrveranstaltungsstunden je Arbeit begrenzt, bei Masterarbeiten auf maximal 18 Lehrveranstaltungsstunden je Arbeit. Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung ist die Korrektur von Diplom- und Bachelorarbeiten auf maximal 10 Lehrveranstaltungsstunden je Arbeit begrenzt, bei Masterarbeiten auf maximal 12 Lehrveranstaltungsstunden je Arbeit.
(7) Für nicht in den Absätzen 5 und 6 genannte Einzelfälle, in denen der Aufwand für die in § 5 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung genannten Leistungen signifikant niedriger ist, kann ohne prozentuale Beschränkung nach unten abgewichen werden (§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung). Die Leistung ist signifikant niedriger, wenn sie mit weniger Aufwand verbunden ist als typischerweise anhand der Leistungsart zu erwarten ist. Entscheidungen über die Abweichung nach Satz 1 trifft die Dekanin oder der Dekan am Zentralen Lehrbereich. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(8) Die Anrechnung von innovativen Prüfungsformen nach § 5 Absatz 7 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung als Leistung zur Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistung ist im Einzelfall von der Dekanin oder dem Dekan des Zentralen Lehrbereichs festzulegen. Der Umfang der Anrechnung nach Satz 1 ist begrenzt auf die jeweilige maximale Anrechnungsmöglichkeit bei der Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 1 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung in Verbindung mit den Vorbereitungsdienstverordnungen.
(9) Die Tätigkeit als Kommissionsmitglied bei mündlichen Auswahlverfahren zählt zu den Aufgaben nach § 7 Absatz 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung. Die Tätigkeit wird auf die Begrenzung nach § 7 Absatz 4 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung nicht angerechnet.
(10) Die Anrechnungsmöglichkeit für Sonderaufträge ist nach § 8 Satz 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung auf 3 Prozent des Gesamtumfangs der Jahreslehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich begrenzt.
(11) Bei Dienstreisen nach § 11 Nummer 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung, die zu Präsenzlehrveranstaltungen der Studiengänge außerhalb der Hochschule stattfinden, können für die Fahrzeit pauschale Anrechnungen erfolgen.
(12) Doppelanrechnungen sind nicht zulässig.
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§ 7 Verfahren bei Über- und Unterschreitung der Jahreslehrverpflichtung

(1) Die Jahreslehrverpflichtung soll im jeweiligen Abrechnungszeitraum erbracht werden. Am Ende eines Abrechnungszeitraums erhalten alle Lehrenden am Zentralen Lehrbereich eine Übersicht über ihre individuelle Jahreslehrverpflichtung und die von ihnen im abgelaufenen Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen. Die jeweilige Differenz zwischen erbrachten Leistungen und individueller Jahreslehrverpflichtung ist in der Übersicht nach Satz 2 festzuhalten und über die folgenden Abrechnungszeiträume fortzuschreiben (Deputatsstand).
(2) Ist für eine Lehrende oder einen Lehrenden absehbar, dass ihr oder sein Deputatsstand zum Ende eines Abrechnungszeitraums nicht die individuelle Jahreslehrverpflichtung erreichen wird (negativer Deputatsstand), so ist sie oder er verpflichtet, dies unverzüglich der Dekanin oder dem Dekan des Zentralen Lehrbereichs mitzuteilen.
(3) Einen negativen Deputatsstand hat die Lehrende oder der Lehrende im nachfolgenden Abrechnungszeitraum durch eine entsprechende Übererfüllung der Jahreslehrverpflichtung auszugleichen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs auf Antrag entscheiden, dass ein solcher Ausgleich auch in einem späteren Abrechnungszeitraum erfolgen kann.
(4) Übersteigt der Deputatsstand die individuelle Jahreslehrverpflichtung (positiver Deputatsstand), so soll er im nachfolgenden Abrechnungszeitraum ausgeglichen werden. Sofern der positive Deputatsstand mehr als 18 Lehrveranstaltungsstunden umfasst, kann die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs die Lehrende oder den Lehrenden zum zeitnahen Abbau des positiven Deputatsstands verpflichten.
(5) Ein positiver Deputatsstand darf nicht mehr als 396 Lehrveranstaltungsstunden aufweisen. Positive Deputatsstände mit darüberhinausgehenden Lehrveranstaltungsstunden werden gekappt (Kappungsgrenze). In begründeten Ausnahmefällen kann die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs auf Antrag mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung die Kappung nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
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§ 8 Übergangsbestimmung zur Kappungsgrenze

Wenn der Deputatsstand einer Lehrenden oder eines Lehrenden am 24. September 2026 396 Lehrveranstaltungsstunden übersteigt, gilt eine individuelle Kappungsgrenze, die dem individuellen Deputatsstand zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser besonderen Lehrverpflichtungsverordnung nach § 2 Absatz 1 und 2 entspricht. Die individuelle Kappungsgrenze wird jedes Jahr um 100 Lehrveranstaltungsstunden reduziert, bis die allgemeine Kappungsgrenze nach § 7 Absatz 5 erreicht ist.
Diese Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durch eine Evaluierung überprüft. Die Evaluierung wird unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern durchgeführt.
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§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.