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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
§ 47 

(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden.