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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
§ 7 

Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn
a)
er es beantragt,
b)
er gestorben ist,
c)
die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
d)
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.