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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
§ 53
(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Zahnarztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.
(2) bis (4)
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