Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 29b Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.
