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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 29b Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.