Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zollverordnung (ZollV)
Anlage 3 (zu § 28)
Halte- und Bordezeichen

(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2462)


Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:
1.
auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:
a)
bei Tag:
die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
b)
bei Nacht:
der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
2.
auf Binnengewässern:
a)
bei Tag:
das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),
b)
bei Nacht:
das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).