Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
Nehmen Beamte der Bundespolizei und der Polizeien der Länder Aufgaben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahme der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.
