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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 449
Vernehmung von Streitgenossen
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
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