Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
- 1.
- die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
- 2.
- den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;
- 3.
- die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
- 4.
- die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind;
- 5.
- das Getrenntleben der Ehegatten;
- 6.
- den Unterhalt eines Ehegatten;
- 7.
- die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
- 8.
- die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
- 9.
- die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben;
- 10.
- die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.
