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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 620 Einstweilige Anordnungen

Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
1.
die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
2.
den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;
3.
die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
4.
die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind;
5.
das Getrenntleben der Ehegatten;
6.
den Unterhalt eines Ehegatten;
7.
die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
8.
die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
9.
die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben;
10.
die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.