zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 693
Zustellung des Mahnbescheids
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular