Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
§ 4 Auszahlung

Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.