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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012)
Anhang 4 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 8 und § 9)
Vollbenutzungsstunden

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1800 - 1801;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I.
Vollbenutzungsstunden
TätigkeitVollbenutzungsstunden pro Jahr
Energieumwandlung und -umformung:
Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist
Kondensationskraftwerke7 500
Kondensationskraftwerke zum Einsatz von Braunkohle8 250
Gasturbinenanlagen als „Offene Gasturbine“1 000
Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zu Transportzwecken
Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zur Untergrundspeicherung
4 200
3 100
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Zellstoff-, Mineralöl- oder chemischen Industrie sowie zur Versorgung von Anlagen zur Herstellung von Bioethanol8 000
Sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen7 500
Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen Industrie8 000
Heizwerke der öffentlichen Fernwärme2 500
Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Nahrungsmittel- und Zuckerindustrie, Wärmeanlagen zur Versorgung des Sektors Gewerbe, Handel und Dienstleistungen, der sonstigen Industrie und von Krankenhäusern7 500
Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist
Anlagen der Mineralölindustrie8 000
Kokereien8 300
Sinteranlagen8 300
Anlagen zur Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung8 300
Anlagen zur Herstellung von Zement7 500
Produktion von Kalk in Anlagen der Kalkindustrie7 500
Produktion von Kalk in Anlagen der Zuckerindustrie2 500
Anlagen zur Herstellung von Glas8 500
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse7 500
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff8 000
Anlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe8 000
Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen8 500
Anlagen zur Herstellung von Ruß8 000
Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas  500
II.
Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden
1.
Sofern für die Anlage keine Beschränkung der immissionsschutzrechtlich genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr vorliegt, berechnet sich der Standardauslastungsfaktor als Quotient aus den Vollbenutzungsstunden nach Nummer I und 8 760. Ansonsten berechnet er sich als Quotient aus den Vollbenutzungsstunden nach Nummer I und den genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Liegt eine produktionsbezogene Beschränkung der genehmigten Kapazität vor, so ist diese auf eine entsprechende Beschränkung der maximal zulässigen Vollbenutzungsstunden, die eine äquivalente Beschränkung der maximalen Produktionsmenge bewirken würde, umzurechnen. Hierzu ist der Quotient aus der maximal zulässigen Produktionsmenge und der sich bei 8 760 Vollbenutzungsstunden ergebenden Produktionsmenge mit 8 760 zu multiplizieren.
2.
Für den Standardauslastungsfaktor gilt ein Höchstwert von 1.
3.
Sofern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge aufgrund beschränkter Weiterverarbeitungskapazitäten, durch Einschränkungen der für den Absatz der Produktionsmenge erforderlichen technischen Infrastruktur oder durch witterungsabhängigen Anlagenbetrieb nicht erreicht wird, kann die zuständige Behörde die Anzahl der Vollbenutzungsstunden nach Nummer I entsprechend reduzieren.
4.
Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Nummer I für jede Teilanlage gesondert.
5.
Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke, wenn sie Nutzwärme auskoppeln, sofern der Quotient aus der Kapazität der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung und der tatsächlich und rechtlich maximal möglichen gesamten Brennstoffwärme der Anlage im Jahr der Beantragung der Zuteilung einen Wert von 0,1 nicht überschreitet.
6.
Sind für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden Abnehmer der erzeugten Produkte einer Neuanlage maßgeblich, so ist im Fall mehrerer möglicher Abnehmer für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden der Hauptabnehmer maßgeblich.