(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
- 1.
- Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- a)
- Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
- b)
- Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)
- c)
- Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)
- d)
- kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)
- e)
- Forschung
- 2.
- Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
- a)
- Krankenhäuser
- b)
- Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
- c)
- ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)
- d)
- kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
- e)
- Informationstechnologie
- f)
- sonstige Infrastrukturinvestitionen.
(2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.
(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.
