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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6a Prüfung durch den Bundesrechnungshof

Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bundeshaushaltsordnung, ob die Finanzhilfen zweckentsprechend verwendet wurden.Dazu kann er auch Erhebungen bei Ländern und Kommunen durchführen.

Fußnote

§ 6a Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 30 u. 109 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar und nichtig, im Übrigen mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 7.9.2010 I 1401 - 2 BvF 1/09 -
§ 6a Satz 3: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 7.9.2010 I 1401 - 2 BvF 1/09 -
§ 6a Satz 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 30 u. 109 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar und nichtig, im Übrigen mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 7.9.2010 I 1401 - 2 BvF 1/09 -