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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes)
§ 5
Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gerichtskosten nicht erhoben.
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