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(+++ Textnachweis ab: 21. 8.2002 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 16.8.2002 I 3165 vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 21.8.2002 in Kraft getreten.
(1) Werden innerhalb der Bundesregierung ZustĂ€ndigkeiten aus dem GeschĂ€ftsbereich einer obersten Bundesbehörde in den GeschĂ€ftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde ĂŒberfĂŒhrt, so gehen damit die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen ZustĂ€ndigkeiten auf die nach der ĂberfĂŒhrung zustĂ€ndige oberste Bundesbehörde ĂŒber.
(2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behördenbezeichnungen von obersten Bundesbehörden verĂ€ndert, so berĂŒhrt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen ZustĂ€ndigkeiten.
(3) VerÀnderungen von ZustÀndigkeiten im Sinne des Absatzes 1, VerÀnderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Das Bundesministerium der Justiz und fĂŒr Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Bundesbehörden in Gesetzen und Rechtsverordnungen bei Ănderungen von ZustĂ€ndigkeiten nach § 1 Abs. 1 die Behördenbezeichnung der bisher zustĂ€ndigen obersten Bundesbehörde durch die Behördenbezeichnung der neu zustĂ€ndigen obersten Bundesbehörde und bei Ănderungen von Behördenbezeichnungen nach § 1 Abs. 2 die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vornehmen.
(1) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können Gesetze und Rechtsverordnungen ihres ZustÀndigkeitsbereichs jeweils in der vom Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
(2) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können bei der Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen ĂŒber die jeweils einschlĂ€gige Bekanntmachungserlaubnis hinaus bei Ănderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nicht mit einer Ănderung von ZustĂ€ndigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 verbunden sind, die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen.
(3) FĂŒr die Bekanntmachung der Neufassung einer Rechtsverordnung, die aufgrund einer gesetzlichen ErmĂ€chtigung von einer anderen staatlichen Stelle erlassen worden ist, gelten die AbsĂ€tze 1 und 2 entsprechend.
Die Erlaubnis zur Bekanntmachung einer Neufassung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 gilt entsprechend fĂŒr Gesetze und Rechtsverordnungen, die durch die Siebente ZustĂ€ndigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geĂ€ndert worden sind.