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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)
§ 19 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Ansprüche auf Ausgleichsleistung können ab 1. Juli 1973, für die in § 12 Abs. 2b genannten Personen ab 1. Juli 1995 entstehen.