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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 119
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.
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