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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 172 

Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.