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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 11 

Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung, unbeschadet des § 112 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, bestimmt werden, daß und nach welchen Grundsätzen der Wert des Grundstücks festgestellt werden soll.