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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 5 

Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß dem Antrag auf Zwangsversteigerung ein Auszug aus einem Steuerbuch beigefügt werden soll.