Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin* (Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung - ZweiradAusbV) § 13Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.