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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik (Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung - ZweiradFortbV)
§ 5 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Technik“

(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstatt- und Betriebstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtung unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und arbeits-, gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten bearbeiten zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Funktionen der Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen sichern,
2.
Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen warten, pflegen und reparieren,
3.
Bedeutung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen bei der sachgerechten Nutzung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtungen beurteilen.
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Zweiradtechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fachqualifikationen der Zweiradtechnik anzuwenden. Dazu gehört, Grundlagen der Zweiradmechanik, der zweiradspezifischen Elektrik und Elektronik, der zweiradspezifischen Hydraulik und Pneumatik, der zweiradspezifischen Steuer- und Regeltechnik unter Nutzung von Messgeräten, Werkstatteinrichtungen bei der Fehlerdiagnose, Instandhaltung und Montage von beziehungsweise an Zweiradsystemen anzuwenden. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen, Baugruppen und Funktionseinheiten an Zweirädern überprüfen,
2.
Messgeräte und Werkstatteinrichtungen bei der Überprüfung der Funktionsweise von Zweiradsystemen nutzen,
3.
die Fehlerdiagnose an Zweiradsystemen durchführen.
(3) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen bearbeiten zu können. Dazu gehört, einzelne Zweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu können. Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnostiziert werden können.Zweiradsystemen sollen hergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umgebaut werden können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Zweiradsysteme und deren Funktionseinheiten beschreiben und bewerten,
2.
Zweiradsysteme montieren und demontieren,
3.
Zweiradsysteme optimieren,
4.
Zweiräder und Zweiradsysteme instand halten und umbauen,
5.
Funktionspläne erstellen und Systemzeichnungen analysieren und bewerten,
6.
Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradsysteme unterscheiden und deren Verwendung beurteilen.
Es ist in mindestens drei der folgenden Systeme zu prüfen:
1.
Energieerzeugung und -speicherung, Beleuchtungs- und Informationssysteme,
2.
Sicherheits-, Kommunikations- und Komfortsysteme,
3.
Brems- und Fahrwerkssysteme,
4.
Federungs- und Dämpfungssysteme,
5.
Getriebe- und Antriebssysteme,
6.
Systeme, die der Anpassung an spezielle Einsatzbedingungen dienen.
(4) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen bearbeiten zu können. Dazu gehört, einzelne Zweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu können. Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnostiziert werden können. Zweiradsysteme sollen hergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umgebaut werden können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Zweiradsysteme und deren Funktionseinheiten beschreiben und bewerten,
2.
Zweiradsysteme montieren und demontieren,
3.
Zweiradsysteme optimieren,
4.
Zweiräder und Zweiradsysteme instand halten und umbauen,
5.
Funktionspläne erstellen und Systemzeichnungen analysieren und bewerten,
6.
Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradsysteme unterscheiden und deren Verwendung beurteilen.
Es ist in mindestens drei der folgenden technischen Systeme eines Zweirades zu prüfen:
1.
Energieerzeugung und -speicherung, Beleuchtungs- und Informationssysteme,
2.
Start-, Gemischaufbereitungs- und Abgasreinigungssysteme,
3.
Motorsysteme, elektronische Motormanagementsysteme,
4.
Sicherheits-, Kommunikations- und Komfortsysteme,
5.
Brems- und Fahrwerkssysteme,
6.
Federungs- und Dämpfungssysteme,
7.
Getriebe- und Antriebssysteme,
8.
Systeme, die der Anpassung an spezielle Einsatzbedingungen dienen.

Fußnote

§ 5 Abs. 3 Satz 4 Kursivdruck: Müsste richtig "Zweiradsysteme" lauten