Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 23
Grundstücksgleiche Rechte
Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.
zum Seitenanfang
Datenschutz