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Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
  § 3 Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe
  § 4 Errichtung und Beschaffenheit der Anlagen
  § 5 Betriebsbedingungen
  § 6 Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen
  § 7 Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsanlagen
  § 8 Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen
  § 9 Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen
  § 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
  § 11 Ableitungsbedingungen für Abgase
  § 12 Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung entstehenden Rückstände
  § 13 Energieeffizienz
Abschnitt 3
 Messung und Überwachung
  § 14 Messplätze
  § 15 Messverfahren und Messeinrichtungen
  § 16 Kontinuierliche Messungen
  § 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
  § 18 Periodische Messungen
  § 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen
  § 20 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen
  § 20a Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs
  § 21 Störungen des Betriebs
  § 22 Jährliche Berichte über Emissionen
Abschnitt 4
 Gemeinsame Vorschriften
  § 23 Veröffentlichungspflichten
  § 24 Zulassung von Ausnahmen
  § 25 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen
Abschnitt 5
 Schlussvorschriften
  § 26 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
  § 27 Ordnungswidrigkeiten
  § 28 Übergangsregelungen
  Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1)
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
  Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d und e)
Äquivalenzfaktoren – polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB
  Anlage 2a (zu § 18 Absatz 3)
Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane
  Anlage 3 (zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1)
Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen
  Anlage 4 (zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5)
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
  Anlage 5 (zu § 2 Absatz 12)
Umrechnungsformel
  Anlage 6 (zu § 4 Absatz 1)
Umweltmanagementsysteme
  Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3)
Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen