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N-Lex
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk
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Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses
§ 4 Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen
§ 5 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
§ 6 Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
§ 7 Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“
§ 8 Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln“
§ 9 Handlungsbereich „Warenströme und Retourenmanagement organisieren“
§ 10 Handlungsbereich „Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen“
§ 11 Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen“
§ 12 Handlungsbereich „Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren“
§ 13 Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“
§ 14 Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten“
§ 15 Handlungsbereich „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen“
§ 16 Gliederung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Praktische Prüfung
§ 19 Projektarbeit
§ 20 Arbeitsaufgabe
§ 21 Gesprächssimulation
§ 22 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 23 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 24 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 25 Zeugnisse
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 26 Wiederholung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
§ 27 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 23 und 24)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 25)
Zeugnisinhalte
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