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N-Lex
Verordnung über das Führen von Sportbooten
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen
§ 4 Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen
§ 5 Besondere Regelungen
§ 6 Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 8 Prüfung
§ 9 Prüfungsausschüsse
§ 10 Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer
§ 11 Ersatzausfertigung
§ 12 Pflichten des Schiffseigentümers und des Schiffsführers
§ 13 Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises
§ 14 Ruhen der Fahrerlaubnis
§ 15 Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 16 Zuständige Stellen
§ 17 Datenverarbeitung
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Muster für den amtlichen Sportbootführerschein
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2)
Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
Anhang 1 zu Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4)
Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin in der Sportbootschifffahrt
Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2)
Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers/einer Bewerberin um die Funktion als Prüfer/Prüferin in der Sportbootschifffahrt
Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4)
Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4)
Praktische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
Anlage 5 (zu § 8 Absatz 5)
Ausstattung und Besatzung des Prüfungsboots
Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Nummer 2)
Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer
Anlage 7 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3)
Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3
Anhang 1 (zu Anlage 7)
Niederschrift
Anlage 8 (zu § 5 Absatz 2)
Binnenschifffahrtsstraßen, auf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist
Anlage 9 (zu § 8 Absatz 8 Satz 2)
Vorläufiger Sportbootführerschein
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