Startseite
Gesetze / Verordnungen
Aktualitätendienst
Titelsuche
Volltextsuche
Translations
Hinweise
Tastenkombinationen
Landesrecht
Rechtsprechung im Internet
Verwaltungsvorschriften im Internet
N-Lex
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin*
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
HTML
PDF
XML
EPUB
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
Teil 2
Fachrichtungsspezifische Vorschriften
Teil 2.1
Fachrichtung Metalltechnik
§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik
Teil 2.2
Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Teil 2.3
Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
§ 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Teil 2.4
Fachrichtung Systemtechnik
§ 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712*
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular