Sachsen-Anhalt
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(AG EEWärmeG LSA)
Vom 18. Dezember 2012 *)
§ 4 Verordnungsermächtigung
Das für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu regeln; dabei kann von den Verfahrensvorschriften des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes abgewichen werden. Die Verordnung nach Satz 1 kann insbesondere Anzeige- und Nachweispflichten, die Durchführung von Kontrollen sowie den Zeitpunkt der Vorlage der Nachweise regeln.
Fußnote
*) Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft, Forsten und Umwelt vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649)