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Bremen

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen (EnEV/EEWärmeGV)
Vom 21. Dezember 2010

§ 2 Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach

dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sind abweichend von § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zu erbringen. Das jeweils benannte Verfahren ist einzuhalten.

(2) Bei der gemeinsamen Versorgung mehrerer Gebäude (§ 6 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes) können die Nachweispflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 durch einen gemeinsamen Nachweis für die in die gemeinsame Versorgung eingebundenen Gebäude erfüllt werden. Es ist dabei darzulegen, dass der Wärmeenergiebedarf der eingebundenen Gebäude in einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen entspricht. Soll ein gemeinsamer Nachweis für die eingebundenen Gebäude erstellt werden, ist für alle eingebundenen Gebäude in den Fällen nach § 3 Absatz 1 derselbe Sachverständige und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 derselbe Sachkundige für die Prüfungen und Überwachungen nach § 3 zu beauftragen.

(3) Werden Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes untereinander oder miteinander kombiniert, sind für die anteiligen Wärmeversorgungsarten die jeweils geltenden Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung anzuwenden.

(4) Im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes hat der Bauherr den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2 eine Darlegung darüber beizufügen, aus welchen Gründen die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder im Einzelfall technisch unmöglich sind.

(5) Sofern Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 im Einzelfall insbesondere aus technischen Gründen oder Gründen des Bauablaufs, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, nicht zu dem in der Anlage zu dieser Verordnung oder in Absatz 4 vorgesehenen Zeitpunkt erstellt werden können, sind diese in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Bauüberwachung nachzureichen. Sofern die Nachweise aus den in Satz 1 genannten Gründen nicht vor Abschluss der Bauüberwachung vorgelegt werden können, sind sie vom Eigentümer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme der Heizungsanlage dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vorzulegen.