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(+++ Textnachweis ab: 28.12.2006 +++)
Auf Grund des § 16 Abs. 1b Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) eingefĂŒgt worden ist, verordnet das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales:
LĂ€sst die Agentur fĂŒr Arbeit als TrĂ€ger der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende als Auftraggeber die Ausbildungsvermittlung durch die fĂŒr die Arbeitsförderung zustĂ€ndige Stelle der Bundesagentur fĂŒr Arbeit als Auftragnehmer wahrnehmen, erstattet sie dieser die notwendigen Aufwendungen in einem monatlichen Pauschalbetrag.
(1) Der monatliche Erstattungsbetrag errechnet sich, indem
(2) Die fĂŒr die Arbeitsförderung zustĂ€ndige Stelle der Bundesagentur fĂŒr Arbeit ĂŒbermittelt die Anzahl der Ausbildungsuchenden nach Absatz 1 Nr. 1 an die beauftragende Agentur fĂŒr Arbeit als TrĂ€ger der Grundsicherung.
(3) Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen fĂŒr die Ausbildungsvermittlung je Ausbildungsuchendem nach Absatz 1 Nr. 2 sind jĂ€hrlich von der fĂŒr die Arbeitsförderung zustĂ€ndigen Stelle der Bundesagentur fĂŒr Arbeit neu festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und gilt jeweils ab dem 1. Juli des betreffenden Jahres.
Die Kostenpauschale im Sinne von § 2 Abs. 3 wird erstmalig fĂŒr den Monat fĂ€llig, in dem der zugewiesene Jugendliche Bewerberstatus hat bzw. erhĂ€lt. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachtrĂ€glich fĂŒr die Gesamtzahl der Personen, die im Vormonat vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags als Bewerber gefĂŒhrt wurden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der VerkĂŒndung in Kraft.