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(+++ Textnachweis Geltung ab: 13.5.1982 +++)
Die V wurde als Artikel 6 V v. 27.2.1980 I 173 auf Grund der §§ 24 u. 24d Satz 3 der Gewerbeordnung idF d. Bek. v. 1.1.1978 I 197 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 7 V v. 27.2.1980 I 173 am 1.7.1980 in Kraft getreten.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr Anlage I Kap. VIII B III Nr. 4 nicht
mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. b DBuchst. dd
G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
...
(2) (weggefallen)
(weggefallen)
(1) und (2) (weggefallen)
(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) (weggefallen)
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
(weggefallen)
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
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(weggefallen)
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)