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Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aggregationsregeln
Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
§ 4 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
§ 5 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
§ 6 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe
§ 7 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe
§ 8 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 9 Emissionsgrenzwerte für Gasmotoranlagen
§ 10 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
§ 10a Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
§ 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätsanforderungen
§ 12 Kraft-Wärme-Kopplung
§ 13 Wesentliche Änderung von Anlagen
§ 14 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
§ 15 Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
§ 16 Ableitbedingungen für Abgase
§ 17 Abgasreinigungseinrichtungen
Abschnitt 3
Messung und Überwachung
§ 18 Messplätze
§ 19 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 20 Kontinuierliche Messungen
§ 21 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
§ 22 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
§ 23 Einzelmessungen
§ 24 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
§ 25 Jährliche Berichte über Emissionen
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 26 Zulassung von Ausnahmen
§ 27 Weitergehende Anforderungen
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 28 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 23 Absatz 4)
Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe
Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d)
Äquivalenzfaktoren
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3)
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 5)
Umrechnungsformel
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