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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) 1, 2 (37. BImSchV)
Anlage 1 (zu § 3)
Treibhausgasemissionen strombasierter Kraftstoffe

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1199)

Die Treibhausgasemissionen sind:

 KraftstoffRohstoffquelle und VerfahrenSpezifische
Treibhausgasemissionen
(in kg CO2Äq pro GJ)
a)Komprimiertes synthetisches MethanSabatier-Prozess mit Wasserstoff aus der durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse3,3
b)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleVollständig durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse9,1
c)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleVollständig durch aus Kohle gewonnenem Strom gespeiste Elektrolyse234,4
d)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleVollständig durch aus Kohle gewonnenem Strom gespeiste Elektrolyse, sofern bei der Gewinnung der Kohle das CO2 aus Prozessemissionen abgeschieden und gespeichert worden ist52,7