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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
V. 

Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.