zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 5
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richter treten zur Gruppe der Beamten.
zum Seitenanfang
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular