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(+++ Textnachweis ab: 29. 6.2004 +++)
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:
(1) Ich ĂŒbertrage die AusĂŒbung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung aller Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesbesoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 der Bundesbesoldungsordnung C, der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 der Bundesbesoldungsordnung W und aller Richterinnen und Richter des Bundes der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Bundesbesoldungsordnung R den obersten Bundesbehörden. Sie können diese Befugnis hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf die nachgeordneten Behörden oder auf die Stellen, bei denen Beamtinnen und Beamten des Bundes beschĂ€ftigt sind, weiter ĂŒbertragen. Die AusĂŒbung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der deutschen Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamten ĂŒbertrage ich der Bundesministerin oder dem Bundesminister des AuswĂ€rtigen.
(2) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes ausĂŒbe, sind mir VorschlĂ€ge von den zustĂ€ndigen obersten Bundesbehörden einzureichen.
FĂŒr besondere FĂ€lle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vor.
Die zur DurchfĂŒhrung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlĂ€sst das Bundesministerium des Innern.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der VerkĂŒndung in Kraft.