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(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.7.1975 +++)
Der PrÀsident des Bundestages bestimmt Ort und Zeit des Zusammentrittes der Bundesversammlung.
(1) Die Bundesregierung stellt rechtzeitig fest, wieviel Mitglieder die einzelnen Landtage zur Bundesversammlung zu wĂ€hlen haben. Dabei sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der BeschluĂfassung der Bundesregierung und das VerhĂ€ltnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der LĂ€nder zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben AuslĂ€nder (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberĂŒcksichtigt. Die Bundesregierung macht die Zahl der von den einzelnen Landtagen zu wĂ€hlenden Mitglieder im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Die Landtage haben die Wahl unverzĂŒglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wĂ€hlt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der AusschuĂ, der verfassungsgemÀà die Rechte des Landtages gegenĂŒber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtag fĂŒr die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter AusschuĂ. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Jetzt Abs. 1 Satz 4 gem. Art. 2 Nr. 2 G v. 24.6.1975 I 1593
Zur Bundesversammlung ist wÀhlbar, wer zum Bundestag wÀhlbar ist.
(1) Der Landtag wÀhlt die auf das Land entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der GeschÀftsordnung des Landtages entsprechend anzuwenden.
(2) Jeder Abgeordnete hat eine Stimme.
(3) Die Sitze werden, wenn mehrere Vorschlagslisten vorliegen, den Listen nach der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren d'Hondt zugeteilt. Ăber die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom PrĂ€sidenten des Landtages zu ziehende Los. Die Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Namen auf den Vorschlagslisten zugewiesen. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so gehen die Sitze in der Reihenfolge der nĂ€chsten Höchstzahlen auf die anderen Listen ĂŒber.
(4) Der PrÀsident des Landtages fordert die GewÀhlten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu erklÀren, ob sie die Wahl annehmen. Die GewÀhlten erwerben die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung mit dem Eingang der schriftlichen AnnahmeerklÀrung bei dem PrÀsidenten des Landtages. Gibt der GewÀhlte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine ErklÀrung ab, so gilt die Wahl als zu diesem Zeitpunkt angenommen.
(5) Nimmt ein GewĂ€hlter die Wahl nicht an oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nĂ€chste nicht gewĂ€hlte Bewerber der gleichen Vorschlagsliste ein. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, so geht der Sitz auf die Liste ĂŒber, auf die die nĂ€chste Höchstzahl entfĂ€llt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der PrĂ€sident des Landtages. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Der PrĂ€sident des Landtages ĂŒbermittelt das Ergebnis der Wahl dem PrĂ€sidenten des Bundestages.
Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann binnen zwei Tagen nach VerkĂŒndung des Wahlergebnisses beim PrĂ€sidenten des Landtages Einspruch gegen die GĂŒltigkeit der Wahl erheben. Ăber den Einspruch entscheidet der Landtag unverzĂŒglich, spĂ€testens jedoch eine Woche vor dem Zusammentritt der Bundesversammlung. Ergeht bis dahin keine Entscheidung, so entscheidet die Bundesversammlung. Der PrĂ€sident des Bundestages bereitet die Entscheidung der Bundesversammlung vor.
Wird die Wahl nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von einem Landtagsausschuà vorgenommen, so gelten §§ 4 und 5 entsprechend.
Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. FĂŒr ImmunitĂ€tsangelegenheiten ist der Bundestag zustĂ€ndig; die vom Bundestag oder seinem zustĂ€ndigen Ausschuss erlassenen Regelungen in ImmunitĂ€tsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an AuftrĂ€ge und Weisungen nicht gebunden.
Der PrĂ€sident des Bundestages leitet die Sitzungen und GeschĂ€fte der Bundesversammlung. Auf ihren GeschĂ€ftsgang findet die GeschĂ€ftsordnung des Bundestages sinngemĂ€Ăe Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene GeschĂ€ftsordnung gibt.
(1) WahlvorschlĂ€ge fĂŒr die Wahl des BundesprĂ€sidenten kann jedes Mitglied der Bundesversammlung beim PrĂ€sidenten des Bundestages schriftlich einreichen. FĂŒr den zweiten und dritten Wahlgang können neue WahlvorschlĂ€ge eingebracht werden. Die WahlvorschlĂ€ge dĂŒrfen nur die zur Bezeichnung des Vorgeschlagenen erforderlichen Angaben enthalten; die schriftliche ZustimmungserklĂ€rung des Vorgeschlagenen ist beizufĂŒgen.
(2) Der Sitzungsvorstand prĂŒft, ob die WahlvorschlĂ€ge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Ăber die ZurĂŒckweisung eines Wahlvorschlages entscheidet die Bundesversammlung.
(3) GewĂ€hlt wird mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln. Stimmzettel, die auf andere als in den zugelassenen WahlvorschlĂ€gen benannte Personen lauten, sind ungĂŒltig.
(4) Der PrÀsident des Bundestages teilt dem GewÀhlten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm binnen zwei Tagen zu erklÀren, ob er die Wahl annimmt. Gibt der GewÀhlte innerhalb dieser Frist keine ErklÀrung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt.
(5) Der PrĂ€sident des Bundestages erklĂ€rt die Bundesversammlung fĂŒr beendet, nachdem der GewĂ€hlte die Wahl angenommen hat.
Das Amt des BundesprÀsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines VorgÀngers, jedoch nicht vor Eingang der AnnahmeerklÀrung beim PrÀsidenten des Bundestages.
Der PrĂ€sident des Bundestages veranlaĂt die Eidesleistung des BundesprĂ€sidenten.
Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine EntschĂ€digung, deren Höhe der PrĂ€sident des Bundestages in sinngemĂ€Ăer Anwendung der fĂŒr die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.
(weggefallen)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner VerkĂŒndung in Kraft.