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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 17 Ausschluß der Öffentlichkeit

(1) Über den Ausschluß der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.
(2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.