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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 41 Berichterstattung im Ausschuß

Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.