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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesberggesetz (BBergG)
§ 105
Verfahren
Auf die Grundabtretung sind, soweit sich aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt, die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
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