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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesberggesetz (BBergG)
§ 15
Beteiligung anderer Behörden
Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.
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