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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesberggesetz (BBergG)
§ 43
Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.
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