- a)
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden sind,
- b)
die Art der Herstellung des Gegenstandes oder die Art der Werkleistung in Berlin (West),
- c)
der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Berliner Unternehmer oder der Werkleistende und der Tag der Werkleistung an den Berliner Unternehmer, wenn der Berliner Unternehmer den Gegenstand nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet oder verarbeitet hat,
- d)
die Art der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 6,
- e)
der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen Leistung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs und Anschrift,
- f)
der Tag der Versendung oder der Beförderung des gelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf die Versendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9 Abs. 1),
- g)
die Zeit, während der die vermieteten oder verpachteten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative oder Mischbänder von Synchronfassungen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet worden sind, unter Hinweis auf die darüber ausgestellte Bescheinigung des westdeutschen Unternehmers (§ 9 Abs. 2),
- h)
in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote,
- i)
in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare Wert,
- j)
das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Rechnungsdurchschrift,
- k)
in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Betrag, um den das Entgelt zu mindern ist;