(3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Einbauten, durch die folgende Anlagen und Einrichtungen geschaffen werden:
- 1.
Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der Wohnung,
- 2.
Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speisekammer oder entlüftbarer Speiseschrank,
- 3.
neuzeitliche sanitäre Anlagen,
- 4.
ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie Waschbecken,
- 5.
Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges Heizgerät,
- 6.
elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen,
- 7.
Heizungs- und Warmwasseranlagen,
- 8.
Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen,
- 9.
Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasserversorgung,
- 10.
Umbau von Fenstern und Türen,
- 11.
Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,
- 12.
Anschlüsse an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
- 13.
Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der Anbindung an das Heizsystem.