ChemFachAusbV
Ausfertigungsdatum: 23.03.2005
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 906)"
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2005 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
1. | im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Anlagentechnik | 60 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 30 Minuten. |
1. | Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Anlagentechnik | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Lfd. Nr. | Ausbildungsberufsbild | Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 5 Nr. 3) | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3.1) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
e) | Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern | ||||
f) | persönliche Schutzausrüstungen handhaben | ||||
g) | Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | ||||
h) | Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen | ||||
i) | Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährliche Wirkung des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden | ||||
j) | Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen | ||||
k) | Regeln der Arbeitshygiene anwenden | ||||
l) | ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen | ||||
m) | mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden | ||||
3.2 | Anlagensicherheit (§ 5 Nr. 3.2) | a) | Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachten | ||
b) | Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachten | ||||
c) | Störungen erkennen und melden | ||||
3.3 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 3.3) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
e) | Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen | ||||
3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 5 Nr. 3.4) | a) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden | 4*) | |
b) | vorgegebene Energiearten unter Beachtung des Gefährdungspotenzials einsetzen | ||||
3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln (§ 5 Nr. 3.5) | a) | Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen | 8*) | |
b) | Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen | ||||
c) | Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten | ||||
d) | Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen | ||||
e) | Arbeitsmittel warten und pflegen | ||||
3.6 | Qualitätssicherung, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 3.6) | a) | betriebsspezifische Instrumente zur Qualitätssicherung, insbesondere zur Produktkontrolle, anwenden | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | prozess- und kundenorientiert arbeiten | ||||
3.7 | Kostenorientiertes Handeln (§ 5 Nr. 3.7) | a) | Möglichkeiten zur Kostenersparnis im eigenen Arbeitsbereich nutzen | ||
b) | zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | ||||
4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 5 Nr. 4) | ||||
4.1 | Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 5 Nr. 4.1) | a) | Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel bereitstellen und lagern | ||
b) | Fließbilder und Verfahrensvorschriften anwenden | ||||
c) | Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; Abweichungen von der Planung melden | ||||
4.2 | Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 4.2) | a) | Verhaltens- und Umfangsformen in der betrieblichen Zusammenarbeit | ||
b) | Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen; Sachverhalte darstellen | ||||
c) | Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren | ||||
4.3 | Informationsbeschaffung, Dokumentation (§ 5 Nr. 4.3) | a) | Informationsquellen aufgabenorientiert nutzen; fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | ||
b) | Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen | ||||
c) | Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren | ||||
4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 5 Nr. 4.4) | a) | betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen | ||
b) | mit arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten | ||||
c) | Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | ||||
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 5 Nr. 5) | a) | chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Reaktionsfähigkeit, beachten | 12 | |
b) | Wärmetönung bei chemischen Reaktionen beachten | ||||
c) | physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina, beachten | ||||
d) | mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehen | ||||
e) | mit Lösemitteln umgehen, insbesondere mit Alkanolen und Alkanonen | ||||
f) | Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern | ||||
g) | Proben nehmen und Parameter bestimmen | ||||
h) | Säure-Base-Titrationen, insbesondere einwertige Säuren mit einwertigen Basen, durchführen und stöchiometrisch auswerten; pH-Wert bestimmen | 6 | |||
i) | Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen sowie Konzentration von Lösungen über Dichte, Brechzahl und Trockengehalt bestimmen | ||||
6 | Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 5 Nr. 6) | a) | Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen | 12 | |
b) | Mischungen einschließlich Lösungen mit vorgegebenen Massenanteilen herstellen | ||||
c) | Feststoffe nach einem Verfahren zerkleinern und Gemenge sortieren und klassieren | ||||
d) | Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren trennen | ||||
e) | Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigen | 6 | |||
f) | Feststoffe trocknen | ||||
7 | Installationstechnische Arbeiten (§ 5 Nr. 7) | a) | Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten | 6 | |
b) | Absperrorgane bedienen | ||||
8 | Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen (§ 5 Nr. 8) | a) | Anlagen einrichten, warten und überprüfen | 6 | |
b) | Wartungsarbeiten dokumentieren | ||||
c) | bei der In- und Außerbetriebnahme von Produktionseinrichtungen mitwirken | ||||
d) | Rohrleitungsteile und Armaturen unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften aus- und einbauen | 8 | |||
e) | Instandhaltungsmaßnahmen nach Plan durchführen und dokumentieren | ||||
f) | Störungen im Produktionsablauf erkennen und vorgegebene Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen | ||||
9 | Messtechnik (§ 5 Nr. 9) | a) | Geräte zur Bestimmung von Druck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnen | 4 | |
b) | Temperaturen messen | ||||
c) | Druck, Füllstand, Durchfluss und Menge mit mechanischen Geräten messen | ||||
d) | den Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen | 4 | |||
10 | Bedienen von Anlagen (§ 5 Nr. 10) | a) | Einsatz- und Hilfsstoffe übernehmen und bereitstellen, Wareneingangskontrollen durchführen | 12 | |
b) | Betriebsbereitschaft von Anlagen sicherstellen | ||||
c) | Anlagen oder Teilanlagen an- und abfahren | ||||
d) | Anlagen oder Teilanlagen gemäß Betriebsanweisung bedienen und überwachen | ||||
11 | Herstellen und Verarbeiten von Produkten (§ 5 Nr. 11) | a) | anorganische, organische, polymere oder bio- und gentechnische Produkte unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellen oder verarbeiten | 16 | |
b) | Herstellungs- und Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Inprozesskontrollen durchführen | ||||
c) | Produkte lagern, insbesondere abfüllen, kennzeichnen, palettieren, transportieren und stapeln |