(2) Die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 7.
Qualitätsmanagement,
- 8.
Prüfen und Messen,
- 9.
Fügen,
- 10.
Manuelles Spanen und Umformen,
- 11.
Maschinelles Bearbeiten,
- 12.
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 13.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,
- 14.
Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen,
- 15.
Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen,
- 16.
Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen,
- 17.
Montieren und Inbetriebnehmen,
- 18.
Instandhalten von technischen Systemen.