1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten - b)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden - c)
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden - d)
Skizzen und Stücklisten anfertigen - e)
Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwenden - f)
technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden - g)
Arbeitsabläufe protokollieren - h)
Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen - i)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen - k)
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
| 7*) | | | |
6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen - b)
Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen - c)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten - d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren
| 4 *) | | | |
7 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden - b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren - c)
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
| 4 *) | | |
8 | Prüfen und Messen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen - b)
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen - c)
Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen - d)
Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen - e)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - f)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
| 5 *) | | |
| | - g)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messen - h)
physikalische und elektrische Größen messen
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9 | Fügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren - b)
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern - c)
Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften - d)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben - e)
Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten oder Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen, einschließlich - •
Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen - •
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen - •
Einstellwerte festlegen - •
Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten - •
Betriebsbereitschaft herstellen
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10 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen - b)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten - c)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen - d)
Innen- und Außengewinde herstellen - e)
Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden - f)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen - g)
Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
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11 | Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden - b)
Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - c)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
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| | - d)
Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben - e)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren - f)
Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten oder Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
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12 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen - b)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - c)
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren - d)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen - e)
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten - f)
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen - g)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
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