Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) § 17Übergangsregelung
Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erstmals für das Berichtsjahr 2025 erfasst.